Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11

Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

Gewerkschaften haben ein Streikrecht, bis sie in das Verfahren „Dritter Weg“ eingebunden sind.

 

Kirchliche Arbeitgeber regeln Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten durch Arbeitsvertragsrichtlinien („Dritter Weg“)

 

Handeln Dienstnehmerseite und Dienstgeberseite einer kirchlichen Einrichtung in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten aus und lösen einen dabei auftretenden Konflikt durch einen neutralen Vorsitzenden, wird dieses Vorgehen als „Dritter Weg“ bezeichnet. Die Einrichtungen der katholischen Kirche und der Caritas sowie die meisten evangelischen Landeskirchen und ihre diakonischen Werke folgen dem dritten Weg. Diese kirchlichen Arbeitgeber regeln die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Gewerkschaften haben in diesem Verfahren bisher nur eine beratende Rolle. Die Folge ist, dass Streiks der Gewerkschaften in diesen kirchlichen Einrichtungen zulässig sind.

 

Gewerkschaften dürfen nach Einbindung in das Verfahren nicht mehr zum Streik aufrufen

 

Das gilt aber nur, solange die Gewerkschaften in das Verfahren „Dritter Weg“ organisatorisch nicht eingebunden sind. Werden die Gewerkschaften in die Vereinbarung neuer AVR eingebunden und sind diese Verhandlungsergebnisse für die Dienstgeberseite verbindlich, dürfen Gewerkschaften nicht mehr zum Streik aufrufen.

 

Streitfrage: Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften vs. grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
Die beklagte Gewerkschaft ver.di hatte in kirchlichen Einrichtungen zu Warnstreiks aufgerufen. Die Evangelische Kirche von Westfalen, die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, deren Diakonische Werke sowie vier diakonische Einrichtungen und ein Zusammenschluss mehrerer Diakonischer Werke haben mit Verweis auf ihr grundrechtlich geschütztes kirchliches Selbstbestimmungsrecht verlangt, Aufrufe zu Streiks in diakonischen Einrichtungen zu unterlassen. Die Gewerkschaft beruft sich auf ihre verfassungsrechtlich vorbehaltlos eingeräumte Koalitionsbetätigungsfreiheit.

In der ersten Instanz hat das Arbeitsgericht Bielefeld das Streikrecht von ver.di verneint. Das für die Berufung zuständige LAG Hamm gab ver.di hingegen recht. Das BAG kam zum selben Ergebnis wie das LAG und hat die Revision der kirchlichen Einrichtungen zurückgewiesen.

 

BAG: Zurücktreten der Rechte einer Gewerkschaft nur zulässig, wenn sich diese koalitionsmäßig am Verfahren Dritter Weg beteiligen kann

 

Das BAG hat festgestellt, dass die Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch einen Arbeitskampf nicht ausnahmslos rechtswidrig ist. Das Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen und ihrer diakonischen Einrichtungen aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, die eigenen Angelegenheiten zu ordnen und zu verwalten, schließt die Befugnis ein, die Regelung der Arbeitsbedingungen im dritten Weg zu treffen.

Dieses Recht kollidiert mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit einer Gewerkschaft. Ein wesentlicher Zweck der geschützten Koalitionsbetätigungsfreiheit ist der Abschluss von Tarifverträgen (inklusive der zur Durchsetzung von Mindestarbeitsbedingungen wichtigen Arbeitskampfmaßnahmen) zur Regelung der Arbeitsstandards ihrer Mitglieder. Die Gewährleistungen des Art. 9 Abs. 3 GG erfassen auch konsensuale Lösungen und sind nicht allein auf die Tarifautonomie beschränkt, d.h. auch kirchliche Einrichtungen, die sich gegen Tarifverträge und für den dritten Weg entschieden haben, können bestreikt werden.

Die bisher herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur lautete, dass Streiks bei kirchlichen Einrichtungen, die sich für den dritten Weg entschieden haben, generell unzulässig sind. Das BAG ist aber der Auffassung, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht im Sinne einer vorzunehmenden Güterabwägung nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz bisher einseitig zulasten der Koalitions- und Streikfreiheit der Gewerkschaften zur Geltung gekommen ist. Die Warnstreiks von ver.di waren somit zulässig.

Der rechtliche Grundsatz gemäß BAG lautet allerdings, dass Streiks gegen kirchliche Einrichtungen, die den dritten Weg anwenden, grundsätzlich unzulässig sind. Das Zurücktreten der Rechte einer Gewerkschaft kann aber nur zugelassen werden, sofern sich diese innerhalb des Dritten Weges noch koalitionsmäßig betätigen kann, die Arbeitsrechtssetzung auf dem Dritten Weg für die Dienstgeber verbindlich ist und als Mindestarbeitsbedingung den Arbeitsverträgen auch zugrunde gelegt wird.

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