vdk-Mitgliedschaft und Prozesskostenhilfe

vdk-Mitgliedschaft führt zu Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe

Wer Mitglied im Sozialverband vdk ist, hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH). Dies wurde vom Bayerischen Landessozialgericht mit Urteil vom 28.06.2011, Aktenzeichen: L 2 P 32/11 B PKH entschieden.

Bereits im Jahr 1996 hat das Bundessozialgericht im Verfahren 9 RV 24/94 mit Urteil vom 12. März entschieden:

“Im sozialgerichtlichen Verfahren ist einem Beteiligten, der sich als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann, Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren.”

Auf diese Entscheidung hat das Bayerische Landessozialgericht Bezug genommen und entschieden, dass der satzungsmäßige Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz zum Vermögen des Antragstellers gehört. Dies habe zur Folge, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen.

Ausnahme

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts unterscheidet sich die Lage eines Verbands- oder Gewerkschaftsmitgliedes von der eines rechtsschutzversicherten Antragstellers, wenn die jeweilige Organisation Rechtsschutz im Einzelfall gewährt: Während ein Rechtsschutzversicherter einen Rechtsanwalt seines Vertrauens wählen kann, dessen Kosten die Versicherung übernimmt, gewährt der Verband oder die Gewerkschaft Rechtsschutz durch einen ihrer Angestellten als “Sachleistung”.

Hat der Antragsteller zu dem ihm vom Verband oder der Gewerkschaft gestellten Vertreter jedoch kein Vertrauen, so kann es ihm unzumutbar sein, sich bei der Prozessführung durch diesen Angestellten vertreten zu lassen. Dafür reicht allerdings die bloße Behauptung fehlenden oder – im Laufe der Vertretung – gestörten Vertrauens nicht aus. Ebenso wie beim Wechsel eines frei gewählten und im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes müssen hierfür berechtigte sachliche oder persönliche Gründe vorgetragen werden.