Rechtsanwalt Sozialversicherungsrecht, Betriebsprüfung München

Fachanwalt Arbeitsrecht MünchenRechtsanwalt Hödl berät Unternehmer und Unternehmen im Sozialversicherungsrecht. Das Sozialversicherungsrecht ist eine äußerst komplexe und für den Laien kaum zu durchdringende Materie. Gerade für Unternehmer, die Personal beschäftigen, ist die Kenntnis der einschlägigen Regelungen jedoch von existenzieller Bedeutung. Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern zum Zwecke der Kostenersparnis und Flexibilität in der Personalplanung muss z.B. sorgfältig überlegt sein, um nicht Gefahr zu laufen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen oder gar strafrechtlichen Vorwürfen wie Schwarzarbeit und Sozialversicherungsbetrug ausgesetzt zu sein (Stichwort: Scheinselbständigkeit). Auch wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, kann die für den Selbständigen zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungen führen, die zahlreichen Unternehmern nicht bekannt ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht, die für einzelne Gruppen von Selbständigen möglich ist, ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Ebenso ist eine Pflichtversicherung auf Antrag (etwa in der “freiwilligen” Arbeitslosenversicherung) nur in zeitlich engem Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit möglich. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine frühzeitige Beratung im Sozialversicherungsrecht lohnt, da langwierige Rechtsstreitigkeiten und Beitrags-Nachforderungen häufig vermieden werden können. Gerade im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Freiberuflern und Subunternehmern ist eine regelmäßige Prüfung Ihrer Verträge empfehlenswert. Werden (erst) im Rahmen einer Betriebsprüfung Mängel bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Mitarbeitern festgestellt, drohen hohe Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht

Sozialrecht ist die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips. Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz (Art. 20 Abs. 1 GG) verankert, und gewährleistet allen Bürgern soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit. Die wesentlichen Fragen des Sozialrechts sind im Sozialgesetzbuch geregelt, das in zwölf Gesetzbücher untergliedert ist. Zahlreiche Spezialgesetze gelten gemäß § 68 SGB I als Besondere Teile des Sozialgesetzbuches, so z.B. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG), der erste Abschnitt des Bundeselterngeldgesetzes (BEEG), das Wohngeldgesetz usw. Neben den Grundsicherungsleistungen (SGB II und SGB XII) regelt das SGB die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (SGB IV) sowie die Mitgliedschaft und Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V), der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) und der Unfallversicherung (SGB VII).

Die verschiedenen Zweige des Sozialrechts

Das Sozialrecht lässt sich im Wesentlichen in vier Bereiche einteilen:

    • Sozialversicherung und Arbeitsförderung
    • Entschädigung und Versorgung
    • Soziale Förderung
    • Soziale Hilfen

Unter den Begriff Sozialrecht fallen zunächst die Regelungen der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme. Dazu zählt die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Besondere Zweige der Sozialversicherung sind daneben die Künstlersozialversicherung und die Landwirtschaftliche Sozialversicherung.

Daneben regelt das Sozialrecht Fragen der sozialen Entschädigung und Förderung, insbesondere die Themenbereiche Schwerbehindertenrecht, Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung, Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung usw.

Schlussendlich enthält das Sozialrecht Regelungen zur Sozialen Hilfe bzw. Grundsicherung wie Sozialhilfe (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Grundsicherung für Arbeitsuchende (“Hartz-IV”).