Aktuelle Entscheidungen – BSG – Urteil vom 27.08.2011 – Az. B 4 AS 1/10 R

BSG – Urteil vom 27.08.2011 – Az. B 4 AS 1/10 R

ALG-II-Bezieher, die einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sog. „Ein-Euro-Job“) zugewiesen werden, die nicht zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral, und damit rechtswidrig sind, können gegenüber dem sie vermittelnden  Jobcenter einen Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit haben. Das hat das BSG mit Urteil vom 27.08.2011 entschieden.

„Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen, handelt es sich – auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage – um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit („Arbeit“) des Hilfebedürftigen.“

Der Ein–Euro-Job stellt in einem solchen Fall zwar kein Arbeitsverhältnis dar, für den Arbeitsentgelt zu bezahlen wäre. Jedoch kann dem Betroffenen u.U. ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zustehen.
Das Jobcenter kann sich dabei nicht darauf berufen, dass eine gegebenenfalls durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei, weil es sich bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter bedient hat.