Rechtsanwalt Vertragsrecht München – Vertragsgestaltung Vertragsprüfung Vertragsverhandlung

Rechtsanwalt Vertragsrecht München

Sie suchen einen Rechtsanwalt für Vertragsrecht in München? Rechtsanwalt Hödl verfügt über jahrelange Erfahrung im Vertragsrecht. Neben der Vertretung in gerichtlichen Auseinandersetzungen ist Rechtsanwalt Hödl auf die Gestaltung von Verträgen spezialisiert. Im Zivilrecht und Vertragsrecht hält er sich stets auf dem aktuellsten Stand der Rechtsprechung und Gesetzgebung. Profitieren Sie von mehr als 10 Jahren praktischer Erfahrung im Zivilrecht und Vertragrecht. Lassen Sie Ihre Verträge auf Risiken und mögliche Optimierungen überprüfen und Vertragsmuster und AGB professionell gestalten. Sollte es trotz aller Sorgfalt einmal zu Streitigkeiten kommen, unterstützt Rechtsanwalt Hödl Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und bei der Abwehr unberechtigter Forderungen – gerichtlich und außergerichtlich.

Vertragsrecht – Professionelle Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung

Bei der Gestaltung von Verträgen ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen, damit ein Vertrag das leistet, was von ihm erwartet wird: Streitigkeiten zu vermeiden und sinnvolle Regelungen sowohl für zu erwartende Situationen als auch unerwartete Ereignisse zu treffen. Wir erleben häufig, dass aus Kostengründen Verträge von Laien erstellt oder aus im Internet zugänglichen Verträgen zusammengestellt werden. Im Streitfall kommen einem billige Verträge dann teuer zu stehen. Denn nicht alles, was sich in Vertragsverhandlungen durchsetzen lässt, hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Da Vertragsklauseln häufig als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen sind, unterliegen diese der Inhaltskontrolle gem. §§ 305ff. BGB. Dies gilt sowohl bei Arbeitsverträgen, Mietverträgen, Kaufverträgen, als auch Lizenzverträgen, Dienstverträgen oder Werkverträgen. Dadurch kommt es häufig zu der denkbar ungünstigen Situation, dass nachteilige Klauseln im Vertrag gegen Sie gelten, während Sie sich selbst sich nicht auf die Ihnen günstigen Klauseln berufen können.


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Rechtsanwalt Vertragsrecht München

Rechtsanwalt Hödl prüft Ihre bestehenden Verträge auf Lücken, unwirksame Bestimmungen und Fallstricke und erstellt für Sie jede Art von Verträgen, wie Werkverträge, Arbeitsverträge, Lizenzverträge, Kaufverträge, Mietverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geheimhaltungsvereinbarungen (sog. Non-Disclosure-Agreements – NDA), Auftragverarbeitungsvereinbarungen (AVV), Nutzungsbedingungen, IT-Verträge und vieles mehr.

Sie erhalten kompetente und zuverlässige Beratung im Vertragsrecht. Verträge, die im Ernstfall einer Prüfung durch Gerichte standhalten. Profitieren Sie von unserer individuellen und persönlichen Beratung. Informationen über Vertragsrecht im Internet oder in anderen Ratgebern können eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung nicht ersetzen.

Jeder Sachverhalt bedarf einer genauen Analyse der Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten. Rechtsanwalt Hödl verfügt über langjährige Erfahrungen im Zivilrecht und Vertragsrecht, sowohl in der Vertragsgestaltung, Prüfung von Verträgen und den Auswirkungen von Vertragsbestimmungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen.


Vertragsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Inhaltskontrolle

Nach geltendem Recht unterliegt fast jeder Vertrag, der von einem Unternehmer gestellt wird der Inhaltskontrolle. Das bedeutet, dass Vereinbarungen, mit denen von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden soll, nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam vereinbart werden können. Unter die Inhaltskontrolle fallen nicht nur kleingedruckte Standardvereinbarungen, die als AGB bezeichnet sind, sondern alle “für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen” (§ 305 Abs. 1 BGB).

Dies gilt für alle Arten von Verträgen wie Arbeitsverträge, Kaufverträge, Mietverträge usw. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Auch welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, ist unerheblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bedingungen tatsächlich in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Es genügt bereits, dass eine “Mehrfachverwendungsabsicht” besteht, welche bereits bei einer Verwendung für drei Verträge grundsätzlich von den Gerichten unterstellt wird. Ist eine mehrfache Verwendung z.B. aufgrund der konkreten Gestaltung anzunehmen, fällt bereits der erste Vertrag unter die Vorschriften der §§ 305ff. BGB. Gegenüber Verbrauchern sind wesentliche Vorschriften des AGB-Rechts auch auf vorformulierte Vertragsbedingungen anwendbar, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).


Vertragliche Haftungsausschlüsse

Die Regelung bzw. Begrenzung der Haftung spielt bei der Vertragsgestaltung eine zentrale Rolle. Es geht hierbei nicht alleine darum, die Haftung möglichst in allen Fällen dem Grunde nach auszuschließen. Zu weit gefasste Haftungsbegrenzungen sind unwirksam und bewirken das Gegenteil dessen, was mit solchen Klauselwerken angestrebt wurde. Die Folge sind mühsame Verhandlungen über Vertragsanpassungen und Formulierungen. Das Vertragrecht sieht die unbeschränkte Haftung für sämtliche Schäden, die einer Vertragspartei aufgrund einer Verletzung von vertraglichen Hauptleistungs- oder Nebenpflichten durch den Vertragspartner entstanden sind, vor. Nur wenn die Vertragspartei die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Verschulden), was die Vertragspartei zu beweisen hat, die die Pflichtverletzung begangen hat, ist die Schadensersatzpflicht ausgeschlossen.

Es empfiehlt sich daher regelmäßig, die Folgen von Leistungsstörungen differenziert nach Verschuldensgrad aber auch nach der Art der Leistungsstörung vertraglich abweichend von der gesetzlichen Regelung auszugestalten. Vertraglich können Störungen im Vertragsverhältnis detaillierter und v.a. konstruktiver geregelt werden, als durch die gesetzlichen, für alle Arten von Verträgen geltenden, Bestimmungen.


Internationales Vertragsrecht

Auch im internationalen Vertragsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Hödl zur Verfügung, sowohl bei der Gestaltung von Verträgen in englischer Sprache für die Verwendung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten oder mit ausländischen Partnern als auch zur Verwendung im internationalen Geschäftsverkehr.

Unsere Leistungen im Vertragsrecht

Im Fachbereich Vertragsrecht sind wir Ihre Ansprechpartner bei der Gestaltung von nationalen sowie internationalen Verträgen, insbesondere Kaufverträge (Immobilienkauf, KFZ-Kauf, Softwarekauf), Werkverträge (Softwareerstellung, freie Mitarbeiter, Bauverträge, handwerklicher Tätigkeiten, Transportverträge), Lizenzverträge, Arbeitsverträge, Dienstverträge (Geschäftsführer-Dienstverträge, Beraterverträge, Webhosting), Gesellschaftsverträge (GbR, OHG, KG, GmbH, AG etc.), Handelsvertreterverträge, Auftragsdatenverarbeitung (AVV), Verschwiegenheitsverpflichtung (NDA), Mietverträge, Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), Prüfung und Überarbeitung vorhandener Verträge bzw. Vertragsmuster sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen und Forderungen.

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