Rechtsanwalt Arbeitsrecht bei Kündigung München

Anwalt Kündigung München

Sie sind Arbeitgeber und sehen sich gezwungen, sich von einer Mitarbeiterin/ einem Mitarbeiter zu trennen? Zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen! Als Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich spezialisiert auf Beendigungsstreitigkeiten und stehe Ihnen mit meiner Expertise in München zur Seite. Im Falle einer Kündigung ist anwaltliche Unterstützung dringend anzuraten, um teure Fehler zu vermeiden. Als erfahrener Arbeitsrechtler unterstütze ich Sie dabei, Ihre Interessen zu schützen.

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Kündigungen im Arbeitsrecht: Betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung

Im Arbeitsrecht können Kündigungen verschiedene Ursachen haben und unterschiedliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben. Es gibt betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungen, die jeweils spezifische Voraussetzungen und rechtliche Regelungen mit sich bringen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über diese verschiedenen Arten von Kündigungen.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt aus Gründen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers stehen. Typische Gründe für betriebsbedingte Kündigungen sind beispielsweise der Wegfall von Arbeitsplätzen aufgrund von Umstrukturierungen, Betriebsschließungen, Rationalisierungsmaßnahmen oder Auftragsrückgängen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Kündigung aus betrieblichen Gründen notwendig und sozial gerechtfertigt ist. Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Durchführung einer Sozialauswahl, bei der soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Auch an das Vorliegen der dringenden betrieblichen Erfordernisse stellt die Rechtsprechung strenge Voraussetzungen. Der Arbeitgeber hat im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses nachzuweisen, dass er aufgrund innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Umstände eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Die Gründe für seine Entscheidung muss der Arbeitgeber im Zweifel beweisen. Zum Beispiel kann eine bestimmte wirtschaftliche oder technische Entwicklung, fiskalische Überlegungen, organisatorische Maßnahmen, Auftrags- oder Umsatzrückgang, Rohstoff- oder Energiemangel einer Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers, wenn dieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Dies kann beispielsweise bei Diebstahl, Arbeitsverweigerung, grober Beleidigung oder wiederholten Verstößen gegen betriebliche Regeln der Fall sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass das Fehlverhalten des Arbeitnehmers erheblich ist und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Hierbei ist zu beachten, dass vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich ist, es sei denn, das Fehlverhalten ist so gravierend, dass eine sofortige Kündigung gerechtfertigt ist.

Abmahnung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann jedoch trotz Vorliegens einer Abmahnung unwirksam sein. Je nach Art des Verstoßes, Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem zeitlichen Abstand zwischen einer Abmahnung und einem erneuten Fehlverhalten kann es dem Arbeitgeber zuzumuten sein, den Arbeitnehmer erneut abzumahnen. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung ist zudem, dass die vorherige Abmahnung die Vorgaben der Rechtsprechung erfüllt.

Danach muss eine Abmahnung folgende wesentliche Bestandteile enthalten:

  • die exakte Feststellung des beanstandeten Verhaltens
  • die konkrete Rüge der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung
  • die unmissverständliche Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten
  • die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen, insbesondere einer Kündigung für den Fall der Wiederholung.

Eine Abmahnung kann grundsätzlich formfrei und somit auch mündlich erfolgen. Schon aus Beweisgründen wird eine Abmahnung jedoch regelmäßig schriftlich erfolgen. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten nach Art, Ort, Zeit und Dauer genau bezeichnen. Bereits kleinere Ungenauigkeiten oder Fehler können somit zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen. Im Falle einer unwirksamen Abmahnung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt, ist der Ausspruch einer Kündigung wegen genau dieses Ereignisses ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat sein Sanktionsmittel in solch einem Fall durch die Abmahnung verbraucht.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt aufgrund persönlicher Umstände des Arbeitnehmers, die seine Eignung für die Arbeitsstelle beeinträchtigen. Dies können beispielsweise langfristige Krankheiten oder gesundheitliche Einschränkungen sein, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Maßnahmen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen kann und daher eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist.

Auch die personenbedingte Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen. So müssen zum Beispiel im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es muss eine negative Gesundheitsprognose muss vorliegen,
  • die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigen,
  • nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber eine nicht mehr hinzunehmende Belastung und damit unzumutbar.

Eine negative Gesundheitsprognose liegt in der Regel vor, wenn mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht innerhalb der kommenden 24 Monate zu rechnen ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch bereits seit seit Monaten arbeitsunfähig erkrankt, gilt dies als erstes Indiz für das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste der Arbeitnehmer dieses Indiz dann entkräften indem er nachweist, dass mit einer Besserung seines Zustandes innerhalb einer kürzeren Zeit zu rechnen ist.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung bedeutet dies, dass der Arbeitgeber u.a. ein BEM-Gespräch (betriebliches Eingliederungsmanagement) in die Wege leiten muss. Im Rahmen des BEM sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam mit Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen zur Wiedereingliederung erörtert und festgelegt werden. Erst wenn diese Maßnahmen ohne Erfolg bleiben und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz ausscheidet, darf der Arbeitgeber die personenbedingte Kündigung aussprechen. Das Gleiche gilt im eingangs genannten Beispiel eines Kraftfahrers. Bevor der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob der Kraftfahrer an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb desselben Betriebs weiter beschäftigt werden kann.

Besonderer Kündigungsschutz

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen bestimmte Personengruppen zusätzlichen Schutz. Solcher „besonderer Kündigungsschutz“ besteht zum Beispiel für Schwangere, Auszubildende, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte oder Betriebsräte.

Risiken für Arbeitgeber

Fehler bei der Vorbereitung von Kündigungen können oftmals nicht nachträglich geheilt werden. Eine unwirksame Kündigung wird für den Arbeitgeber in der Regel zu hohen Kosten führen.

Annahmeverzugslohn

Während der Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens hat der Arbeitnehmer u.U. Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung, die Arbeitsleistung zu erbringen, grundsätzlich befreit ist. Der Arbeitgeber muss damit rechnen, das vertraglich geschuldete Gehalt (abzüglich eines anzurechnenden anderweitigen Verdienstes des Arbeitnehmers) weiter bezahlen zu müssen. Ein arbeitsgerichtliches Verfahren, welches über ein Jahr andauert, kann dem Arbeitgeber somit schnell Kosten in Höhe eines Jahresgehaltes verursachen, ohne dass dem eine Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers entgegensteht. Boni, die der Arbeitnehmer aufgrund des Annahmeverzuges nicht erarbeiten konnte, eine etwaige Abfindung sowie Urlaubsabgeltungsansprüche können den Schaden noch weiter erhöhen.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten, wenn es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Durch eine kompetente Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht lassen sich teure Fehler und gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn eine Kündigung als unwirksam angesehen wird, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht wirksam entlassen, und der Arbeitnehmer hat weiterhin Anspruch auf seine vertraglichen Rechte und Leistungen.

Schadensersatzansprüche

Eine unwirksame Kündigung kann Schadensersatzansprüche seitens des Arbeitnehmers nach sich ziehen. Der Arbeitnehmer kann Ansprüche geltend machen, die aus entgangenem Gehalt, vergeblichen Bewerbungsbemühungen oder dem Rufschaden resultieren, der durch die Kündigung entstanden ist.

Image- und Reputationsverlust

Eine unwirksame Kündigung kann zu einem negativen Image und Reputationsverlust für den Arbeitgeber führen. Dies kann potenzielle Kunden, Geschäftspartner und zukünftige Arbeitnehmer beeinflussen.

Um diese Risiken zu minimieren, ist es wichtig, dass Arbeitgeber bei der Kündigung rechtliche Beratung in Anspruch nehmen und sicherstellen, dass Kündigungen ordnungsgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen. Es empfiehlt sich, die Unterstützung eines erfahrenen Arbeitsrechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um potenzielle Risiken zu identifizieren und rechtliche Fehler zu vermeiden.

Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht: Individuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine Möglichkeit dar, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Dabei einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich auf die Auflösung des Vertrags. Im Gegensatz zur Kündigung bietet ein Aufhebungsvertrag die Chance, die Bedingungen der Trennung individuell zu gestalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Aufhebungsverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen, da sie ansonsten nach § 623 BGB unwirksam sind.

Als spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in München unterstütze ich Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Überprüfung von Aufhebungsverträgen.

Während des Beratungsgesprächs erläutere ich Ihnen die rechtlichen Auswirkungen des Aufhebungsvertrags und prüfe, ob Ihre Interessen angemessen berücksichtigt sind. Gemeinsam erarbeiten wir eine Verhandlungsstrategie, um Ihre Position zu stärken und eine faire Vereinbarung zu erzielen.

Abfindung im Arbeitsrecht: Ansprüche und Verhandlungsspielraum

Im Arbeitsrecht kann eine Abfindung eine wichtige Rolle spielen, wenn es zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommt. Eine Abfindung dient dabei oft als finanzielle Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und möglicherweise auch für andere Nachteile, die mit der Beendigung verbunden sind. Allerdings besteht kein genereller Anspruch auf eine Abfindung, sondern sie wird in der Regel im Rahmen von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

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