Rechtsfragen zu Home-Office und mobiler Arbeit
Unterschied von Home-Office zu mobiler Arbeit
Beim Homeoffice ist die (teilweise) Erbringung der Arbeitsleistung an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz außerhalb des Betriebs von zu Hause gegeben. Bei der mobilen Arbeit wird dem Arbeitnehmer kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, sondern dieser übt seine Arbeit ortsunabhängig – im Betrieb, dem eigenen Zuhause oder einem anderen beliebigen Ort aus.
Rechtsgrundlage
Eine einseitige Arbeitsanweisung des Arbeitgebers, vom Home-Office oder mobil zu arbeiten, ist nur bei entsprechender Vereinbarung (insb. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung) möglich. Besteht keine einzelvertragliche Vereinbarung, kann keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers erfolgen und sollte eine einvernehmliche Ergänzung des Arbeitsvertrags abgeschlossen werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser aufgrund der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz miteinbezogen werden und eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden.
Arbeitsschutzrecht
Nachdem das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung auf das Home-Office Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Daher empfiehlt es sich, eine Home-Office Vereinbarung zu schließen, die den Arbeitnehmer zur Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichten und dem Arbeitgeber Zutritts- und Kontrollrechte für das Home-Office einräumen. Die mobile Arbeit hat gegenüber dem Home-Office den Vorteil, dass sie nicht der Arbeitsstättenverordnung unterfällt und der Arbeitgeber nicht, wie beim Home-Office, den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters einrichten muss. Der Arbeitgeber muss lediglich den arbeitsschutzrechtlichen Standard des allgemeinen Arbeitsschutzgesetzes einhalten.
Datenschutzrecht
Die Vorschriften zum Datenschutz sind auch im Home-Office bzw. bei der mobilen Arbeit zu beachten. Der Arbeitgeber bleibt verantwortliche Stelle für die durch die Arbeitnehmer vorgenommene Datenverarbeitung und somit Schuldner etwaiger Bußgeld- und Schadensersatzansprüche. Der Arbeitgeber hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass nur erforderliche personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden. Zudem sind verpflichtende Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zur Einhaltung des Datenschutzes sowie Schulungen erforderlich.
Aufwendungsersatz
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, d.h. der Arbeitgeber trägt die Kosten des Home-Office (z.B. Strom-, Heizkosten bis hin zu ggfs. anteiligen Mietkosten). Es empfiehlt sich, die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag oder in einer Home-Office Vereinbarung abzubedingen. Bei mobiler Arbeit benötigt der Mitarbeiter in der Regel lediglich einen Laptop und/oder ein Smartphone, gegebenenfalls noch ein Headset. Die Kosten für die Anschaffung von elektronischen Geräten trägt – ohne abweichende vertragliche Vereinbarung – nach § 670 BGB auch hier der Arbeitgeber. Sie dürften insgesamt jedoch weitaus geringer ausfallen als beim Home-Office.
Fazit: Wer nicht genau prüft, läuft ins Risiko. Eine frühzeitige fundierte juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft bei einer rechtssicheren Umsetzung.
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