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Corona – Aktuelle Rechtsfragen

Corona Task Force

Die weltweite Verbreitung des Corona-Virus hat die Geschäftswelt erreicht. Wir unterstützen Sie gerne schnell und konsequent dabei, die Corona-Krise zu bewältigen. Nachfolgend informieren wir Sie über einige aktuelle Themen:

Kurzarbeit wegen der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat rückwirkend ab dem 01.03.2020 die Regelungen zur Kurzarbeit vereinfacht. Nachfolgend stellen wir die wesentlichen Neuerungen und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Kurzarbeit dar.

Allgemeines

  • Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit (ggf. auf Null) sowie entsprechende Reduzierung des Entgelts bei erheblichem Arbeitsausfall.
  • Die Arbeitnehmer können zum Ausgleich des reduzierten Entgelts Kurzarbeitergeld erhalten. Zunächst wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nach einer Anzeige der Kurzarbeit und Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann sich das an die Arbeitnehmer ausbezahlte Kurzarbeitergeld auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.
  • Kurzarbeit kann alle oder nur einen Teil der Arbeitnehmer eines Betriebs betreffen.

Wesentliche Neuerungen:

  • Es müssen 10 % der Beschäftigten im jeweiligen Kalendermonat vom Arbeitsausfall betroffen sein und haben einen Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts – bislang mussten 33 % der Mitarbeiter betroffen sein
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit für Ausfallzeiten zu 100% von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Kein Einsatz negativer Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit erforderlich.
  • Kurzarbeitergeld auch für Verleihunternehmen und deren Leiharbeitnehmer möglich.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom Umfang der reduzierten Arbeitszeit ab. Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % bzw. 67 % (sofern mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt) des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgelts.
  • Kurzarbeitergeld kann für die Dauer bis zu 12 Monaten bewilligt werden.
  • Die Entgeltsätze sind bei der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung begrenzt.

Voraussetzungen der Kurzarbeit

  • Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht eigenmächtig einführen. Vielmehr bedarf es dazu einer Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Ist ein Tarifvertrag nicht einschlägig oder enthält dieser keine Regelungen zur Kurzarbeit, kann der Arbeitgeber bei Bestehen eines Betriebsrats die Einführung zur Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung regeln. Die Einführung von Kurzarbeit ist zwingend mitbestimmungspflichtig. Sofern kein Betriebsrat besteht, ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung erforderlich. Daher ist es in solchen Fällen erforderlich, dass eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sofern der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Kurzarbeit enthält.
  • Es muss ein erheblicher vorübergehender Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Erfolgt eine Schließung eines Betriebes aufgrund einer behördlichen Maßnahme stellt dies grundsätzlich ein unabwendbares Ereignis dar.
  • Kurzarbeitergeld wird für alle Arbeitnehmer gewährt, die sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, das nicht gekündigt oder durch einen Vertrag aufgehoben worden ist. Kurzarbeit kann für den gesamten Betrieb oder nur für einzelne Abteilungen beantragt werden. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte. Auszubildende erhalten grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld.
  • Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich alle Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls ergreifen, z.B. Auflösung von Arbeitszeitguthaben.
  • Der erhebliche Arbeitsausfall ist der zuständigen Agentur für Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Stellungnahme des Betriebsrats ist beizufügen. Der Antrag muss spätestens am letzten des Monats eingehen, in welchem die Kurzarbeit eingetreten ist. Die Anzeige muss den erheblichen Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft machen.  
  • Wurde Kurzarbeitergeld dem Grunde nach gewährt, muss dieses monatlich nachträglich vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Es handelt sich um einen Erstattungsanspruch, der spätestens in drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats eingegangen sein muss.

Fazit: Wer nicht genau prüft, läuft ins Risiko. Das reformierte Kurzarbeitergeld soll Unternehmen retten und Arbeitnehmer vor einer Kündigung schützen. Es bringt aber auch erhebliche Risiken: Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist mit strafrechtlichen Risiken verbunden, auf die die Agenturen für Arbeit in den Antragsformularen auch ausdrücklich hinweisen. Bitte bedenken Sie, dass vorschnelle Angaben zur Ablehnung des Antrags führen (können) oder als Betrug bzw. Subventionsbetrug bewertet werden können. Zudem beachten Sie bitte, dass die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit zur Folge hätte, dass auch die Anordnung von Kurzarbeit unwirksam wäre. Da grundsätzlich der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt, wäre er verpflichtet, allen Arbeitnehmern den vollständigen Lohn aufgrund Annahmeverzug zu zahlen. Eine frühzeitige fundierte juristische Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft bei einer rechtssicheren Umsetzung.

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Was können Arbeitgeber weiter tun, um Personalkosten in der Corona-Krise zu senken?

  • Verträge mit Leiharbeitnehmern und Verträge mit freien Arbeitnehmern, externem Personal etc. können beendet werden.
    • Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern in der sechsmonatigen Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG können gekündigt werden.
    • Auf die Verlängerung von befristeten Verträgen kann verzichtet werden.
    • Betriebsbedingte Kündigungen können ausgesprochen werden, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
    • Unternehmen, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, können ihre Sozialversicherungsbeiträge zunächst für die Monate März 2020 bis Mai 2020 stunden.

Arbeitsausfall und Vergütungsansprüche in der Corona-Krise

Der Arbeitgeber ist als Träger des unternehmerischen Betriebsrisikos im Falle von Arbeitsausfällen aufgrund Corona grundsätzlich zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Ausnahmen:

  • Erkrankung für längere Zeit als sechs Wochen
  • Mitarbeiter verweigert Arbeitsleistung in unberechtigter Weise
  • Behördliche Anordnung von Quarantäne
  • Anordnung von Kurzarbeit

Entschädigungsanspruch bei der Kinderbetreuung

In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen. Danach sollen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, die  wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können,  unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine anderweitige zumutbare Betreuung realisieren können. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (z.B. Abbau von Zeitguthaben). Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

  • Entschädigung bei behördlichem Tätigkeitsverbot oder Quarantäne
  • Wenn gegen einen Arbeitnehmer ein behördliches Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne nach §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhängt wird, hat er für den Verdienstausfall Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG (bei Corona zumeist durch öffentliche Stelle angeordnete Quarantäne).
  • Mitarbeiter nicht krank, sondern darf wegen behördlicher Präventionsmaßnahme nicht arbeiten
  • Mitarbeiter erhält eine Entschädigung in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne; ab der 7 Woche erhält der Arbeitnehmer auf Antrag Zahlungen in Höhe des Krankengeldes.
  • Die Entschädigung wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, er kann sich die Aufwendungen aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstatten lassen.

Homeoffice in der Corona Krise

Eine einseitige Arbeitsanweisung des Arbeitgebers, von zu Hause aus im Homeoffice zu arbeiten, ist nur bei entsprechender Vereinbarung (insb. Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung) möglich. Besteht keine einzelvertragliche Vereinbarung, kann keine einseitige Anordnung des Arbeitgebers erfolgen und sollte eine einvernehmliche Ergänzung des Arbeitsvertrags abgeschlossen werden. Besteht ein Betriebsrat, muss dieser aufgrund der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz miteinbezogen werden und eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt werden. Zudem sind auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben beim Homeoffice zu beachten.

Datenschutz in der Corona-Krise

Maßnahmen zur Prävention der Corona-Pandemie müssen auch in der gegenwärtigen Notsituation stets auf gesetzlicher Grundlage erfolgen, um Schmerzensgeldansprüche von Mitarbeitern und Bußgelder aufgrund der Verletzung von Datenschutzvorschriften zu vermeiden. So hat der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz sich als erste deutsche Aufsichtsbehörde dahingehend positioniert, dass das Messen der Körpertemperatur bei Beschäftigten datenschutzrechtlich grundsätzlich nicht zulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass sich auch andere deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden dieser Meinung anschließen. Nachdem die Entwicklungen in Zeiten der Corona-Krise sehr dynamisch sind und sich die Positionen zur Zulässigkeit einzelner Maßnahmen auch ständig ändern, sollten die konkreten Maßnahmen immer aktuell auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit hin überprüft werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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Kündigungsschutz von Mietern in der Corona-Krise

Mietern, die aufgrund Corona ihre Miete für den Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht zahlen, soll aufgrund dieses Zahlungsrückstands nicht gekündigt werden können. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Der Mieter muss glaubhaft machen, dass seine Zahlungsengpässe auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruhen. Es reicht nicht, dass der Mieter zwar noch leistungsfähig wäre, er vorhandene Liquidität jedoch im Hinblick auf die unsichere zukünftige Entwicklung vorsorglich behalten möchte. Klassisches Mittel der Glaubhaftmachung ist die Eidesstattliche Versicherung. Auf Grund der strafrechtlichen Bewehrung einer falschen Eidesstattlichen Versicherung ist bei der Abfassung Eidesstattlicher Versicherungen große Vorsicht geboten. Diese sollten zur Vermeidung strafrechtlicher Folgen grundsätzlich nicht ohne juristische Beratung abgegeben werden.  Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Eine Kündigung aufgrund der im Zeitraum April bis Juni 2020 durch Corona angesammelten Rückstände soll ab Juli 2022 wieder möglich sein. Vermieter sind damit dem Risiko ausgesetzt, dass Mieter in den nächsten Monaten ihrer Mietzahlungspflicht nicht nachkommen und diese Zahlungen erst Jahre später nachholen. Da die Zahlungspflicht als solche bestehen bleiben soll, stehen dem Vermieter bei Zahlungsrückständen zumindest Verzugsansprüche (z.B. Zinsen) zu. 

Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstunternehmen

Zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit diese ihre Leistungspflichten wegen der Folgen von Corona derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.

Zahlungsaufschub für Verbraucherdarlehen

Zahlungspflichten aus Verbraucherdarlehensverträgen, die bis zum 30. Juni 2020 fällig werden, sollen drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Corona-Krise nicht zahlen kann. Soweit für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Verbraucher gefunden werden kann, sind die Zahlungen wiederaufzunehmen. Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht doppelt bezahlt werden müssen, wird der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiterabzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens wird insoweit ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie: Die Angaben zur Corona-Krise sollen Ihnen zu unverbindlichen Informationszwecken dienen und stellen keine Rechtsberatung unserer Kanzlei im eigentlichen Sinne dar. Der Inhalt der Beiträge kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung hinsichtlich Ihrer spezifischen Erfordernisse nicht ersetzen. Daher hat dieses Angebot auch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Für Entscheidungen, die Nutzer auf Grund der hier genannten Informationen treffen, übernehmen wir keine Verantwortung.