“Button-Gesetz” ab 01.08.2012 in Kraft

Neue Anforderung an das Angebot von Waren und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Durch das „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“ ergeben sich mit Wirkung zum 01.08.2012 zusätzliche Anforderungen für Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Internet bzw. an die Kommunikation/ Präsentation der jeweiligen Angebote.

Worauf muss geachtet werden?

Die zentrale Neuerung besteht in der Verpflichtung des Händlers, bei Bestellvorgängen, die über eine Schaltfläche erfolgen, einen deutlich erkennbaren Hinweis auf die Zahlungspflicht an der Schaltfläche anzubringen. Diese Schaltfläche soll laut Gesetzgeber mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (sog. „Button-Lösung“). Beschriftungen wie z.B. „Weiter“, „Ja“ oder „zum Bezahlvorgang“ genügen diesem Erfordernis nicht.

Unmittelbar vor Bestätigung der Bestellung müssen Informationen zur Ware oder Dienstleistung, zu Zahlungsmodalitäten etc. bereitgestellt werden (siehe unten). Unmittelbar bedeutet, dass die Informationen auf der Bildschirmseite angezeigt werden, auf der die Bestätigung durch Betätigen des Buttons erfolgt. Die Informationen sollten ohne Scrollen der Bildschirmseite sichtbar sein und oberhalb des Buttons angebracht sein. Entscheidend ist also, dass der Endkunde genau weiß, zu welchem Zeitpunkt er den Vertrag schließt und in diesem Moment alle wesentlichen Informationen klar und verständlich auf dem Bildschirm angezeigt bekommt.

Verstöße gegen die „Button-Pflicht“ führen zur Unwirksamkeit des Vertrages und können wettbewerbsrechtliche Folgen wie Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach sich ziehen.

Die Änderungen im Einzelnen

1. „Button-Lösung“

Der Händler muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Endkunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche,  muss diese „deutlich erkennbar mit nichts anderem als den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein“. Die Schaltfläche sollte nur mit der vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierung beschriftet sein. Zusätzliche Informationen auf der Schaltfläche sollten unbedingt vermieden werden.

 

2. Erweiterte Informationspflichten

Unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs bzw. „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ müssen dem Verbraucher zusätzlich folgende Informationen bereitgestellt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

 

3. Zeitliche und räumliche Positionierung

Die Informationen müssen in unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Nähe zum Bestellvorgang durch Betätigung des Bestell-„Buttons“ geliefert werden.

Der Button sollte unterhalb der Pflichtinformationen angebracht werden.

Ein „Scrollen“ der Bildschirmseite zum Erlangen der Pflichtinformationen, Zwischenschritte zwischen Lieferung der Informationen und der Bestellbestätigung, wie z.B. Angaben zu Lieferadresse, Lieferart, Akzeptieren der AGB des Unternehmers o.ä. müssen vermieden werden.