Filesharing: Gesetz zur Reduzierung von Abmahnkosten

Neues Gesetz zur Deckelung der Abmahnkosten in Filesharing-Fällen

Gute Nachrichten für Abgemahnte wegen Filesharing: Der Bundestag hat im Juni das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Es wird in Kürze in Kraft treten.

Wer sich zukünftig Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten z.B. im Internet (sog. „Filesharing-Abmahnungen“) ausgesetzt sieht, kann auf eine Reduzierung der Abmahnkosten hoffen. Durch die beschlossenen Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber auf die verbreitete Praxis, in Filesharing-Fällen die Täter von Urheberrechtsverletungen mit überhöhten Abmahnkosten zu überziehen, reagiert. Die nun beschlossene Gesetzesänderung bringt bei genauer Betrachtung jedoch nur teilweise die beabsichtigte Wirkung. Eine Reihe der ursprünglich geplanten Änderungen wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verworfen.

Inwieweit die Gesetzesänderung auf Fälle anwendbar ist, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, bleibt abzuwarten. Das Amtsgericht Hamburg hat diese Frage in einem Hinweisbeschluss zugunsten der Abgemahnten bejaht (AG Hamburg Beschluss vom 24.07.2013 Az. 31a C 109-13).

Neben der Reduzierung der Abmahnkosten sieht das Gesetz noch eine Reihe von weiteren Änderungen vor, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen:

Deckelung der Abmahnkosten:

Künftig wird der Streitwert der Unterlassungs- und Beseitigungsanspüche von Rechteinhabern gegenüber Verbrauchern auf EUR 1.000,- gedeckelt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Abgemahnte nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Rechteinhaber abgegeben hat. Zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich somit i.d.R. Abmahnkosten von ca. EUR 150,-. Eine Ausnahme sieht das Gesetz allerdings vor: Die Deckelung des Streitwerts unterbleibt in Fällen, in denen dies nach den Umständen des Einzelfalls unbillig wäre.

Zu beachten ist ferner, dass neben den Anwaltskosten wie bisher Schadensersatz wegen der Verletzung von Urheberrechten im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden kann.

Da der neue § 97a UrhG nur den Streitwert der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (nicht jedoch der Schadensersatzansprüche) deckelt, ist bereits absehbar, dass Kanzleien, die sich auf Massenabmahnungen spezialisiert haben, höhere Forderungen geltend machen werden. Im Gegensatz zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom April 2013, wird der Streitwert zudem lediglich für die Abmahnung, nicht jedoch für ein gerichtliches Verfahren gedeckelt.

Gegenansprüche bei unberechtigter Abmahnung:

§ 97a Abs. 4 UrhG n.F. räumt dem Abgemahnten einen Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigter Abmahnung ein. Bisher war dies nur nach allgemeinem Deliktsrecht mit entsprechend schwieriger Beweisführung und erheblichem Prozessrisiko möglich. Auch dies gilt jedoch nur mit einer Einschränkung: Wenn für den Abmahnenden nicht erkennbar war, dass die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist, kann der Abgemahnte auch zukünftig nicht die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes einfordern.

Anforderungen an Abmahnung:

Nach der neuen Rechtslage müssen Abmahnungen künftig eine Reihe von formellen sowie inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Soweit diese Anforderungen nicht eingehalten werden, ist die Abmahnung unwirksam. Eine daraufhin abgegebene Unterlassungserklärung ist ebenfalls unwirksam.

Neuformulierung und Beseitigung von Unsicherheiten:

Bereits die frühere Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG enthielt eine Deckelung der außergerichtlichen Abmahnkosten:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Diese Formulierung brachte jedoch eine Reihe von Unklarheiten bzw. Unsicherheiten mit sich, insbesondere wann eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt.

Die neue Gesetzesfassung soll hier mehr Klarheit bringen:

Demnach wird der Gegenstandswert der Abmahnung auf EUR 1.000,- begrenzt, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Aufgrund des bereits genannten Ausnahmetatbestandes (keine Deckelung der Kosten, soweit dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre), hat sich die Problematik durch die Neufassung leider nur verlagert.

Gerichtsstand:

Künftig dürfen Verbraucher zudem nur an Ihrem Wohnsitz wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt werden (§ 104a UrhG). Dies bringt eine deutliche Verbesserung der Rechtsstellung des Abgemahnten mit sich, da eine Klage nicht an jedem beliebigen Gericht in Deutschland erhoben werden kann wie bisher.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die aufmerksame Lektüre dieses Artikels eine Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Neben den geschilderten Regelungen sind eine Vielzahl weiterer Umstände zu beachten, die den Rahmen dieses – allein der Information dienenden – Artikels sprengen würden.