Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.2012 – Az. I ZR 74/12
Eltern haften unter bestimmten Voraussetzungen nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit o.g. Urteil entschieden, dass die Eltern eines 13-jährigen und damit minderjährigen Kindes nicht für dessen begangene Urheberrechtsverletzungen über sog. Tauschbörsen haften, wenn Sie das Kind über die Rechtswidrigkeit solcher Tauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Kind dem Verbot der Eltern zuwiderhandelte.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die sogenannte “Störer-Haftung” von Anschlussinhabern. Danach haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen, wenn diese über seinen Anschluss begangen wurden. Voraussetzung für eine Störerhaftung ist grundsätzlich eine vorwerfbare Handlung / Unterlassung, z.B. eine mangelnde Sicherung des Anschlusses. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Das bedeutet, dass sich der Anschlussinhaber bei Verletzungen, die auf seine IP-Adresse zurückzuführen sind, entlasten muss.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes ihren Sorgfaltspflichten dadurch nachgekommen sind, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen (Filesharing) belehren. Eine Pflicht, das Kind bei der Nutzung des Internets zu überwachen, sah der BGH als nicht gegeben an. Auch eine Pflicht zur teilweisen Sperrung des Zugangs zum Internet sah der BGH unter gewöhnlichen Umständen nicht. Erst wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass das Kind entgegen dem Verbot der Eltern handelt, und Rechtsverletzungen begeht, sind die Eltern zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, etwa zur Überprüfung, teilweisen Sperrung des Zugangs o.Ä.